Informationen zu Weidehaltung und Auslauf

@ BIO AUSTRIA/Veronika Edler

aktualisiert Dezember 2020

Aktuelles zu Weidehaltung und Auslauf

BIO AUSTRIA Obfrau Gertraud Grabmann zu den aktuellen Entwicklungen: „Die zuständigen Ministerien haben sich mit der Kommission darauf verständigt, dass die Übergangsregelungen des Jahres 2020 auf das nächste Jahr ausgedehnt werden. Wenige Wochen vor Ende des Jahres war es für die betroffenen Bio-Betriebe höchst an der Zeit, endlich Rechtssicherheit für 2021 zu haben. Damit ist zumindest für das kommende Jahr Klarheit vorhanden, das ist zu begrüßen. Jetzt geht es vordringlich darum, die betroffenen Betriebe zu informieren und unsere Mitglieder bestmöglich bei der Umsetzung der Vorgaben für 2021 auf ihren Höfen zu unterstützen. Als nächster Schritt wird es nun notwendig sein, über das kommende Jahr hinaus langfristig praktikable Lösungen zu entwickeln. Denn klar ist, dass es nicht Ziel einer europäischen Richtlinie sein kann, dass schwierige örtliche Verhältnisse Betriebe zum Ausstieg aus Bio zwingen. Gesetzliche Vorgaben müssen der Realität auf den Betrieben gerecht werden.“

Weidepflicht: Was erwartet uns im Jahr 2021 und danach?

In einem ersten Schritt wurden bereits im Jahr 2020 relevante Maßnahmen gesetzt, um den Weideverpflichtungen der VO (EG) Nr. 834/2007 bzw. der nunmehr ab 2022 geltenden VO (EU) Nr. 2018/848 gerecht zu werden.
Im Jahr 2020 musste jeder Bio-Betrieb, der Rinder, Schafe, Ziegen oder Pferde hält, mindestens eine raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest 50% der RGVE in der Vegetationsperiode den Zugang zu Weide ermöglichen, wann immer es die Umstände wie Witterungs- und Bodenbedingungen erlaubten. Zudem hatte jeder Bio-Betrieb aktuelle Weideaufzeichnungen zu führen, die lückenlos die Einhaltung der Weidevorgabe 2020 dokumentieren und deren Einsicht jederzeit verlangt werden kann. Die zuletzt für November 2020 geplante Erstellung eines einzelbetrieblichen Weideplans für 2021 wird für Biobetriebe, die die Weidevoraussetzungen 2020 erfüllt haben, auf das Jahr 2021 verschoben. Betriebe mit Handlungsbedarf bis Ende Dezember 2020 werden von der betreffenden Kontrollstelle informiert.

Die Weideregelung des Jahres 2020 wird auch für das Jahr 2021 fortgeschrieben. Das bedeutet, dass auch für das kommende Jahr 2021 entweder mindestens eine RGVE pro Hektar weidefähiger Fläche oder zumindest 50% der RGVE in der Vegetationsperiode Zugang zu Weide haben müssen, wann immer es die Umstände – Witterungs- und Bodenbedingungen – erlauben.
Die Weidevorgaben für Raufutterverzehrer ab dem Jahr 2022 gemäß Bio-VO (EU) Nr. 2018/848 werden im Laufe des kommenden Jahres bekannt gegeben. Es ist davon auszugehen, dass nur Wetterbedingungen, saisonale Bedingungen und der Zustand des Bodens als zulässige Ausnahme von der Weideverpflichtung anerkannt werden können. Es wird keine Verlängerung der 2020 und 2021 geltenden Regelung geben und die neue Regelung wird alle RGVE umfassen.

Ausgestaltung und Ausmaß von Auslaufflächen

Biobetriebe sind dazu verpflichtet, allen Tieren Zugang zu Freigelände (Auslaufflächen) anzubieten. Eine 100%ige Überdachung der Außenflächen für Kälber, Kitze und Lämmer ist ab dem Jahr 2020 nicht mehr zulässig. Der diesbezügliche Erlass des BMSGPK wurde ersatzlos gestrichen.
Die Europäische Kommission legt die Formulierung der EU-Bio-Verordnung so aus, dass die bis dato in Österreich noch mögliche 90% -Überdachung des Auslaufs nicht mehr entspricht. Daher ergeben sich für die Gestaltung des Auslaufs je nach Betriebstyp substantielle Änderungen. Für alle Bio-Tiere müssen mindestens 50% der in der EU-VO festgelegten Mindestaußenfläche nicht überdacht ausgeführt sein. Zur Berücksichtigung spezifischer Praxisgegebenheiten wurden zwei Zusatzregeln definiert:

1.) In niederschlagsreichen Gebieten (durchschnittliche, jährliche Niederschlagsmengen mehr als 1.200 mm) kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche auf 25% reduziert werden.
2.) In Stallungen für Ferkel bis 35 kg Lebendgewicht bzw. für säugende Sauen bis zum Absetzen der Ferkel kann der Anteil der nicht überdachten Auslauffläche ebenso auf 25% reduziert werden.

Nun gilt es noch zwischen Alt- und Neubauten zu unterscheiden, wobei unter Altbauten bestehende Ausläufe bzw. bis Ende 2020 genehmigte Bauten zu verstehen sind. Neubauten müssen ab dem Stichtag „erteilte Baugenehmigung“ per 01.01.2021 die neuen Regeln (mindestens 50% bzw. in den definierten Fällen mindestens 25% der Mindestauslauffläche nicht überdacht) befolgen. Für Altbauten wird es eine Übergangsfrist bis spätestens Ende 2030 für die Anpassung des Auslaufs geben. Für das Jahr 2021 sind Erhebungen aller Auslaufüberdachungen auf Betriebsniveau und die Erstellung eines nationalen Stufenplans zur zeitgerechten Umsetzung der Anforderungen geplant.

Geflügel-Elterntiere

Geflügel-Elterntieren sowie Enten-Elterntieren ist bereits ab dem Jahr 2020 ein verpflichtender Freigeländezugang zu ermöglichen. An einer Harmonisierung der allgemeinen nationalen Flächenanforderungen gemäß 1. Tierhaltungsverordnung 2013 und den Anforderungen der EU -Bio-Verordnung wird gearbeitet.

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