Einsatz von Pflanzenkohle in der biologischen Produktion nun geregelt

Bis jetzt war es für Bio-Betriebe nicht möglich Pflanzenkohle als Zusatz zu Kompost, Mist oder Gülle einzusetzen, da Pflanzenkohle in der EU-Bio-Verordnung als zulässiger Dünger und Bodenverbesserer nicht angeführt ist. Der Antrag um Aufnahme von Pflanzenkohle in dieser Liste ist auf EU-Ebene bereits im Laufen.
Erlass veröffentlicht
Um den Einsatz in der Zwischenzeit für Bio-Betriebe zu ermöglichen, formulierte eine Arbeitsgruppe unter der Mitarbeit von Bio Austria einen Vorschlag. Dieser wurde vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Kosumentenschutz nun mittels Erlass veröffentlicht.
Wann darf Pflanzenkohle eingesetzt werden
Der Einsatz von Pflanzenkohle als Bodenhilfsstoff und Pflanzenhilfsmittel ist für die biologische Produktion unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Pflanzenkohle darf nur als Zusatz zu Wirtschaftsdünger und Kompost ausgebracht werden
- Die Bio-Betrieb verpflichten sich zur Dokumentation von Qualität, Herkunft, eingesetzter Menge und Art der Verwendung (zum Beispiel Zusatz zu Kompost, Gülle, …) sowie Ausbringungszeitpunkt und Feldstück. Diese Aufzeichnungen sind im Rahmen der Bio-Kontrolle vorzulegen.
Einsatz von betriebsfremder Pflanzenkohle
Betriebsfremde Pflanzenkohle muss
- nach den Richtlinien für EBC zertifizierte Pflanzenkohle Premium für die biologische Produktion produziert oder
- vom Bundesamt für Ernährungssicherheit per Bescheid gemäß § 9a des Düngemittelgesetzes 1994 zugelassen sein.
Welche Pflanzenkohlen für den Einsatz in der biologischen Produktion geeignet sind, sind im aktuellen Betriebsmittelkatalog ersichtlich.
Einsatz von Pflanzenkohle aus eigener Produktion
Bio-Betrieb, die selbst Pflanzenkohle herstellen, können diese auf betriebseigenen Flächen unter folgen Voraussetzungen ausbringen:
- nur pflanzliches Material aus der betriebseigenen Produktion inklusive Holz
- durch Pyrolyse hergestellt, d.h. durch thermochemische Zersetzung organischer Stoffe bei stark reduziertem Sauerstoffgehalt und bei Temperaturen zwischen 400°C und 800°C
- der Herstellungsprozess wird in einem Produktionsprotokoll dokumentiert (eingesetzte Ausgangsmaterialien)
- die Qualitätsanforderungen (Untersuchungshäufigkeit und Untersuchungsparameter) laut Erlass werden eingehalten.
Diese Regelung ist mit 18. Oktober 2018 gültig geworden.