Tierhaltungsvorschriften für neue EU-Bio-Verordnung ab 2021 beschlossen

©BIO AUSTRIA/ Weinfranz

Verbesserungen im Vergleich zum Entwurf realisiert – EU-Kommission berücksichtigt Einwände von Bio-Praktikern

Vergangene Woche hat der Regelungsausschuss der EU-Mitgliedsstaaten (Committee on Organic Production, COP) die Tierhaltungsvorschriften beschlossen. Diese ergänzen den bereits 2018 beschlossenen Basis-Rechtsakt der neuen EU-Bio-Verordnung, welche am 1.1.2021 in Kraft tritt. Damit steht fest, wo es für Biobäuerinnen und Biobauern etwaige Adaptierungsnotwendigkeiten in der Tierhaltung geben wird. Andere Bestimmungen, wie etwa die Detailvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial oder für den Bereich der Kontrolle, Kennzeichnung oder Handel mit Drittstaaten sind noch nicht beschlossen.

Die neuen Tierhaltungsvorschriften konnten in den letzten Monaten in einigen Punkten nochmals zum Besseren nachjustiert werden. Noch im Herbst letzten Jahres waren im Entwurf mehrere problematische Regelungen enthalten, die zu einem Rückschritt im Bereich des Tierwohls führen und die Entwicklung von Bio insgesamt behindern hätten können. In den letzten Monaten hatten Bio-Verbände, darunter BIO AUSTRIA, und Bio-Tierhaltungs-Betriebe aus Österreich und anderen EU-Ländern ernsthafte Bedenken bezüglich zu erwartender Rechtsunsicherheiten sowie Änderungen geäußert. Auch die zuständige Behörde in Österreich hat in ihrer offiziellen Position diese Bedenken in Brüssel vertreten.

Im Jänner dieses Jahres waren Vertreter der Bio-Verbände und der EU-Kommission in Brüssel zu einem Fachgespräch über die potenziell negativen Auswirkungen bestimmter Regeln zusammengetroffen. „Die erwiesene Dialogbereitschaft der EU-Kommission und die Berücksichtigung von zentralen Einwänden der Biobäuerinnen und Biobauern in Bezug auf die Umsetzung ist erfreulich. Auf diese Weise konnten noch einige Verbesserungen erreicht werden“, so BIO AUSTRIA Obfrau Gertraud Grabmann.

Kritisch zu sehen ist, dass im Bereich der Stallbauten besonders innovative und tierfreundliche Systeme, bei denen die Funktionsbereiche von Stall und Auslauf nicht klar getrennt sind, weiterhin nicht im EU-Recht abgebildet ist. BIO AUSTRIA hat bis zuletzt massiv darauf gedrängt, die sogenannte Summenregel in den Vorschriften zu berücksichtigen. Dies auch deswegen, um bei Stallbauten für Schweine, Rinder, Schafen und Ziegen Rechtssicherheit für die Betriebe und getätigte Investitionen zu schaffen.

Die EU-Kommission erkennt nun aber an, dass das Bio-Recht diese Stallbauten bisher nicht ausreichend abgebildet hatte und beabsichtigt eine erneute Beratung der Tierhaltungsregeln im Hinblick auf die innovativen Haltungssystemen bei Schweinen ab 2021. BIO AUSTRIA begrüßt diesen Schritt und setzt sich dafür ein, dass diese Systeme auch für Rinder, Schafe und Ziegen berücksichtigt werden.

Einige wesentliche Änderungen der Tierhaltungsvorschriften in der neuen Bio-Verordnung im Überblick:

  • Der bisherige Außenscharrraum bei Geflügelställen kann weiterhin Teil der Stallfläche sein, wenn er rund um die Uhr zugänglich ist und Schutz vor klimatischen Einflüssen bietet. Dies ist jetzt EU-rechtlich anerkannt. Laut ursprünglichem Entwurf wäre der Außenscharrraum künftig nicht mehr auf die Stallfläche anrechenbar gewesen.
  • Die Zahl der möglichen erhöhten Ebenen in Geflügelställen ist bei Legehennen auf drei Ebenen inklusive Bodenfläche festgelegt worden. Es ist eine Übergangsregelung von acht Jahren vorgesehen.
  • Die neue bereits beschlossene Bio-Basisverordnung enthält erstmals Vorgaben für Junghennen, Bruderhähne und Elterntiere. Diese werden in dem jetzt beschlossenen Rechtsakt durch konkrete Vorgaben für die Größe und Gestaltung von Stallflächen und Ausläufen ergänzt. Elterntiere müssen in den Grünauslauf, wenn keine unionsrechtlich vorgesehenen Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorliegen.
  • Die bewährten Flächenvorgaben in der Bio-Sauen-, Schweine-, und -Rinderhaltung bleiben unverändert. Künftig soll der Anteil an durchgängig festem Boden in Ausläufen für Schweine mindestens 50 % betragen. Bisher gab es hierzu keine Vorgabe. Die Übergangsfrist beträgt acht Jahre.
  • Für Bio-Gehege-Wild und -Kaninchen werden erstmals europäisch harmonisierte Bio-Vorschriften eingeführt.

Hinweis:

Nicht zu verwechseln sind die gegenständlichen Tierhaltevorschriften mit der Frage der Umsetzung der Weide-Vorgaben ab dem Jahr 2021 auf Grund des Audits der EU-Kommission. Diese ist derzeit nach wie vor in Verhandlung zwischen EU-Kommission und nationalen Behörden.

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