Vorgehensweise im Falle des Nachweises von Rückständen – Ministerium veröffentlicht Procedere

© Birgit Machtinger
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Am 16.4. 2020 hat das Sozialministerium (BMSGPK) das Dokument „Vorgehensweise im Falle des Nachweises von Rückständen“ auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit (KVG) veröffentlicht.

Mit diesem Dokument wird die Vorgehensweise für Kontrollstellen und Behörden bei Rückstandsfunden von in der biologischen Produktion nicht erlaubten Pflanzenschutzmitteln sowie Reinigungs- und Desinfektionsmitteln in Österreich vereinheitlicht.

BIO AUSTRIA hat sich stets dafür eingesetzt, dass ein Rückstandsfund zunächst nur ein Verdachtsmoment begründen kann, und in einer Einzelfalluntersuchung geklärt werden muss, ob ein Verstoß gegen die Bio-Vorschriften erfolgt ist.

Dem ist gemäß dem veröffentlichten Dokument des BMSGPK entsprochen worden.
Damit ist sichergestellt, dass KEINE automatische Dezertifizierung ab einer gewissen Höhe des Rückstands, unabhängig vom Verschulden des Bio-Betriebs vorgenommen wird. Eine solche Regelung hätte geschädigte Bio-Betriebe für eine Verunreinigung durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf anderen Feldern haftbar gemacht.

Vorgehensweise bei Rückstandsfunden laut Dokument

Werden Rückstände der unerlaubten Stoffe in Erzeugnissen der biologischen Produktion gefunden, entscheidet zunächst ein Aktionswert darüber, ob eine Ursachenforschung durch die Kontrollstelle eingeleitet wird. Dieser ist abhängig von der Probenart/dem Erzeugnis, dem Wirkstoff, regionaler und lokaler Hintergrundbelastungen sowie Verarbeitungs- und Trocknungsfaktoren. Überschreitet ein Rückstandsfund diesen Aktionswert, findet eine Einzelfalluntersuchung darüber statt, ob eine Verletzung der Produktionsvorschriften vorliegt oder der Rückstand eine andere Ursache hat (Abdrift, ubiqitäre Belastungen etc). Bei einem etwaigen festgestellten Verstoß folgt eine Maßnahmensetzung durch die Kontrollstelle im Rahmen des gültigen Maßnahmenkatalogs für Verstöße in der biologischen Produktion.

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Das Dokument ist unter diesem Link öffentlich zugänglich und steht als Download zur Verfügung:

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